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Seite angelegt am: 17.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 13.08.2020

Zahlungsverzug

Weder für die Exekutionsführung, noch für die UV-Gewährung kommt es darauf an, ob der Zahlungsverzug aus Unwillen oder Nachlässigkeit entstanden ist. Für die Kinder spielt es keine Rolle, warum ihnen zu Beginn des Monats die erforderlichen Mittel für ihren Lebensunterhalt nicht zur Verfügung stehen, entscheidend ist nur das Faktum, dass ihnen die erforderlichen Mittel fehlen.

Dabei genügt auch ein Zahlungsverzug von wenigen Wochen.

Verzug tritt ein, wenn das Geld nicht am 1. des Monats bis 24 Uhr dem Konto des Unterhaltsgläubigers (seines gesetzlichen Vertreters) gutgeschrieben ist.

Ob die Unterhaltsverletzung verschuldet ist, ist irrelevant, weil das UVG nur auf objektive Kriterien abstellt.