Seite angelegt am: 08.12.2006
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Letze Bearbeitung:
30.03.2020
§ 10 UVG ab 01.07.2001
Zuständigkeit
UVG § 10
Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
Zuständigkeit
UVG § 10
Über die Gewährung von Vorschüssen hat das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.