Gewalt als Wegweisungsgrund
Bei Zufügung körperlicher Gewalt ist die Schwere (Intensität) der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht maßgeblich, weil körperliche Gewalt in der Ehe und der Familie jedenfalls verpönt ist.
Jegliche Gewalt in Ehe und Familie prinzipiell verpönt; deshalb kann grundsätzlich gewalttätiges Verhalten eines Ehegatten nicht als "Entgleisung" entschuldigt oder mit "Provokation" des anderen Ehegatten gerechtfertigt werden; davon nur dann Ausnahme, wenn bloß singulärer Vorfall, der durch erhebliche Provokationen des anderen verursacht wurde.
Bereits ein effektiver körperlicher Angriff oder eine Drohung mit einem solchen rechtfertigt die Ausweisung des Antragsgegners Der Angriff oder die Drohung muss für den Antragsteller nicht schwerwiegend sein. Das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität wirkt absolut.