Materielle Berechtigung an der Wohnung unerheblich
Dass der Antragsgegner Mieter jener Wohnung ist, aus der er weggewiesen wurde, steht der erlassenen Einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Es kommt auf die materielle Berechtigung an der Wohnung als Voraussetzung der Antragsberechtigung im Provisorialverfahren nicht an; auch ein an der Wohnung materiell zumindest mitberechtigter Antragsteller kann gegen den anderen Teil einen Antrag nach § 382b EO stellen.
§ 382b EO ab 01.01.2020 bis 30.06.2021
Schutz vor Gewalt in Wohnungen
§ 382b (1) Das Gericht hat einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammenleben unzumutbar macht, auf deren Antrag
1. das Verlassen der Wohnung und deren unmittelbarer Umgebung aufzutragen und
2. die Rückkehr in die Wohnung und deren unmittelbare Umgebung zu verbieten, wenn die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Antragstellers dient.
(2) Eine einstweilige Verfügung nach Abs. 1 kann längstens für sechs Monate angeordnet werden. Das Gericht kann zusätzlich die Dauer mit dem rechtskräftigen Abschluss des anhängigen oder eines binnen der angeordneten Dauer einzuleitenden Verfahrens in der Hauptsache festsetzen.
(3) Verfahren in der Hauptsache im Sinne des § 391 Abs. 2 können Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe, Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und Verfahren zur Klärung der Benützungsberechtigung an der Wohnung sein.