Seite angelegt am: 15.11.2009
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Geringfügige Mißhandlungen als Reaktion
Eine EV nach § 382b EO darf nicht erlassen werden, wenn bei ganz geringfügigen körperlichen Mißhandlungen durch den Antragsgegner als Reaktion auf eine von der Antragstellerin selbst ausgelöste Auseinandersetzung, etwa wenn
der Mann die Frau an den Oberarmen packte und wegstieß , nachdem diese seine Papiere auf den Boden geworfen hate;
der Mann die Frau im Verlauf einer von dieser ausgelösten Auseinandersetzung fest an den Händen packte und auf den Boden drückte oder
der Mann die leicht erregbare und aggresiv gewordene Frau ohne Misshandlungsabsicht an den Oberarmen angriff und in Richtung eines Bettes stieß.