Seite angelegt am: 22.11.2014
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Letzte Bearbeitung:
13.08.2020
Täter nicht Opfer soll weichen
Nach dem Grundgedanken des § 382b EO soll - unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung - nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter aus der Wohnung weichen müssen; Eigentums- oder sonstige Rechtsverhältnisse an Wohnung sind unerheblich.