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Seite angelegt am: 22.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 13.08.2020

Täter nicht Opfer soll weichen

Nach dem Grundgedanken des § 382b EO soll - unabhängig von der materiellen Berechtigung an der Wohnung - nicht das Gewaltopfer, sondern der Gewalttäter aus der Wohnung weichen müssen; Eigentums- oder sonstige Rechtsverhältnisse an Wohnung sind unerheblich.