Stundensatzvereinbarung mit Rechtsanwalt
Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Stundensatzvereinbarung die Angemessenheit des verrechneten Zeitaufwands – wenn strittig – zu kontrollieren. Die Ermittlung des angemessenen Rechtsanwaltshonorars ist daher Rechtsfrage. Deren Beantwortung bedarf aber auch einer entsprechenden Tatsachengrundlage, so etwa – im auch hier gegebenen Fall der Stundensatzvereinbarung – konkreter Feststellungen zum tatsächlichen Zeitaufwand, zur Zweckentsprechung der Leistung des Rechtsanwalts im Hinblick auf das ihm erteilte Mandat und zur Üblichkeit des tatsächlichen Aufwands zur Erreichung dieses Zwecks. Der 8. Senat verlangte in der Entscheidung auch die Prüfung, ob nachgewiesene Stunden der Arbeitszeit nicht nur üblich sind, sondern auch in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet. An diesen Grundsätzen – die auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen hat – ist festzuhalten.