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Seite angelegt am: 25.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 04.07.2022

Tonbandaufnahme als Augenscheinsbeweis

Die Verwendung einer Tonbandaufnahme als Beweismittel im Rechtsstreit ist als Augenscheinsbeweis aufzufassen.

Auch wenn eine geheime Aufnahme nach § 120 StGB gerichtlich strafbar ist, darf das Gericht diese als Anscheinsbeweis (RS0039883) aufnehmen und auch bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Ebenfalls sollte das Gericht nicht sehenden Auges ein Fehlurteil sein. Das Gericht dass diese Aufnahme aber nicht berücksichtigen, wenn der Gegenseite nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, die Aufnahme in derselben Weise anzuhören wie es dem Richter ermöglicht wird. Voraussetzung ist weiters, dass die Beweisaufnahme hinreichend-zur Überprüfung der Entscheidung des Gerichts-iMac dokumentiertes. Es wäre mit einem fairen Verfahren in keiner Weise vereinbar, wenn der Richter für seine Entscheidungsfindung Beweismittel verwendet, welche weder der Gegenseite zugänglich sind noch etwa die zweite Instanz den Inhalt und die Vorgänge ausreichend überprüfen kann. Weiters erscheint es regelmäßig zwingend geboten, die Beweis führende Partei zur Vorlage eines vollständigen Transcripts aufzufordern und die gesamte Aufnahme eines Vorfalls anziehen. Das bloße anhören nur kurzer, noch dazu von einer Seite selektiv vorgegebener Passagen erscheint nicht ausreichend.