Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 29.03.2023 ; Letze Bearbeitung: 23.01.2024

Beweiswürdigungsrüge, Tatsachenrüge, Feststellungsrüge

In § 272 ZPO ist das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung verankert. Diese besteht darin, aus den unterschiedlichen Verfahrens­ergebnissen Schlussfolgerungen im Hinblick auf die verfahrensrelevanten tatsächlichen Ereignisse zu ziehen. Der persönliche Eindruck des Gerichts, seine Kenntnisse der Lebensvorgänge, seine Erfahrungen in der menschlichen Gemeinschaft und seine Menschenkenntnis werden zur entscheidenden Grundlage für die Wahrheitsermittlung. Bei der Bildung seiner Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist der Richter im Grunde - und nur im gewissen Umfang durch Beweiserleichterungen wie etwa den Anscheinsbeweis, durch Zugeständnisse der Parteien wie prozessuale Geständnisse oder Einengungen der Tatsachengrundlagen zB in Säumnisfällen eingeschränkt - frei: Das Gericht ist nach der Zivilprozessordnung an keine festen Beweisregeln, d.h. an keine generell-abstrakten Regeln, wann ein bestimmter Beweis als erbracht anzusehen ist, gebunden, sondern nur an seine persönliche, unmittelbare und objektivierbare, also im Instanzenzug nachprüfbare Überzeugung von der Wahrheit und von der Richtigkeit der Beweiseregebnisse. Es hat daher anhand der dargestellten Instrumente zu überprüfen, ob mit den vorliegenden Beweisergebnissen jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht wird, der es rechtfertigt, die fraglichen Tatsachen nach dem anwendbaren Beweismaß für wahr zu halten. Bei dieser Überzeugungsbildung ist das Gericht nicht auf die aufgenommenen Beweise beschränkt, sondern kann auch das (vorprozessuale oder prozessuale) Verhalten der Prozessbeteiligten, sowie die Vorkommnisse in der gesamten Verhandlung berücksichtigen und miteinbeziehen (OLG Innsbruck 2023/01/18, 3 R 150/22s; RIS-Justiz RI0100098).

Anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge einer Berufung ist nur mehr zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (OLG Innsbruck 18.01.2023 3 R 150/22s; RIS-Justiz RI0100099).

Um die Beweis- und / oder Tatsachenrüge in einem Rechtsmittel richtig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen:
* welche konkrete Feststellung bekämpft wird
* infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde
* welche Feststellung stattdessen begehrt wird
* auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre
* warum die begehrten Feststellung rechtlich relevant sind
(OGH 2013/12/19, 1 Ob 202/13g; RIS-Justiz RS0041835).

Nach der ziemlich einhelligen Judikatur ist im Rahmen der Beweisrüge nur zu überprüfen, ob das Erstgericht die ihm vorgelegten Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, nicht aber, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wahrheit übereinstimmen (Kodek in Rechberger, ZPO3, § 482 ZPO, Rz 3). Maßgeblich ist nicht, dass (auch) ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich gewesen wäre, sondern vielmehr, dass auch für die erstgerichtlichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichend Gründe bestanden haben. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Erstrichter einer von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Er hat auch die Gründe insoweit anzuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen er diese Überzeugung gewann (RIS-Justiz RS0043175). Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht noch nicht aus, eine unrichtige und bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen (RIS-Justiz RES0000012).

Die gesetzmäßige (auch sog: rechtsprechungskonforme) Ausführung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert es nicht nur deutlich zu machen, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail zu treffen wünscht. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Feststellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (§ 498 Abs 1 ZPO). Daher ist für die Ausführung von Berufungen zu empfehlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge wörtlich zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen (OLG Innsbruck 2023/04/25, 23 Rs 5/23s; RIS-Justiz RI0100140).

Die erfolgreiche Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe 1. welche konkrete Feststellung bekämpft wird, 2. infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, 3. welche Feststellung stattdessen begehrt wird und 4. aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RIS-Justiz RS0041835; OLG Innsbruck RIS-Justiz RI0100145). In der Berufung muss nicht nur deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung (dh welche Sätze/welcher Satz) des Urteils der Berufungswerber bekämpft und „ersetzt wissen will“, sondern es muss auch hinreichend klar werden, welche Feststellungen er statt dieser im Detail getroffen wünscht (die dann einer anderen rechtlichen Beurteilung unterzogen werden könnten: RIS-Justiz RS0043190; RS0042386). Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts zu ermitteln und zu mutmaßen, durch welche konkreten Fetstellungen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet und welche Urteilsannahmen mangels ausdrücklicher Anfechtung unbestritten sind (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO; vgl zB 9 ObA 99/20d ErwGr 2.). Daher wird für die Ausführung von Berufungen - letztlich auch im Interesse des (potenziellen) Berufungsgegners, der sinnvoll entgegnen können muss, und im Sinn des § 474 Abs 2 ZPO - empfohlen, die bekämpfte(n) Feststellung(en) in ihrer vollen Länge zu benennen und ebenso die begehrte(n) Ersatzfeststellung(en) deutlich herauszustellen und in voller Länge zu bezeichnen (Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO4 [2022] S 173 f, 239; Pochmarski/Lichtenberg/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO³ [2017] S 148, 208 f mwN in FN 26, 28; OLG Innsbruck zB 23 Rs 5/23s, RIS-Justiz RI0100140; 3 R 31/22s ErwGr A. 2.2.; 13 Ra 35/21a ErwGr 1.1.). Die Ausführungen zur Beweisrüge müssen überdies eindeutig erkennen lassen, aufgrund welcher Umwürdigung welcher bestimmten Beweismittel welche vom Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (7 Ob 66/18h ErwGr 1.1.; 5 Ob 311/85; RIS-Justiz RS0041835 [T2]). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstigere Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrten (und nicht aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere) Feststellungen treffen hätte müssen (10 ObS 5/22s Rz 10; 6 Ob 177/21d Rz 3) (OLG Innsbruck 2023/11/28, 13 Ra 30/23v).

Aufgrund dieser Judikatur haben Beweis- und Tatsachenrügen wirklich selten Erfolg.