Seite angelegt am: 29.05.2023
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Letzte Bearbeitung:
29.05.2023
Berichtigung offenbarer Fehler
Die Berichtigung eines offenbaren Fehlers in einer Berechnung oder in der Wahl eines Ausdruckes stellt keine Abänderung dar. Ein solcher Fehler kann vielmehr auch von Amts wegen und auch noch in höherer Instanz richtiggestellt werden.