Seite angelegt am: 14.12.2020
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Letzte Bearbeitung:
14.12.2020
Berichtigung der Entscheidung und rechtliches Gehör
Im Fall der beantragten Berichtigung des Spruchs der Entscheidung nach Eintritt der Rechtskraft ist der Gegenpartei zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs eine Gegenäußerung zuzugestehen.
Diese ist nach TP2 RATG zu honorieren. Als Bemessungsgrundlage ist der Wert des von der Berichtigung betroffenen Anspruchsteils heranzuziehen.