Seite angelegt am: 06.11.2020
;
Letzte Bearbeitung:
06.11.2020
Berichtigung der Entscheidung und Rechtsmittelfrist
Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung.