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Seite angelegt am: 01.02.2023 ; Letzte Bearbeitung: 01.02.2023

Bewertung für Revisionszulässigkeit

Besteht der Entscheidungsgegenstand – wie im vorliegenden Fall – nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat das Berufungsgericht nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR und bejahendenfalls, ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Dieser Bewertungsausspruch wird durch die von der Klägerin gemäß § 56 Abs 2 JN vorgenommene Bewertung des Streitgegenstands – hier 5.001 EUR – nicht ersetzt. Auch der Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision ersetzt den Bewertungsausspruch nicht, weil die rein formale Zulässigkeit des Rechtsmittels das Überschreiten der Wertgrenze von 5.000 EUR voraussetzt und der Oberste Gerichtshof zwar nicht an den Ausspruch über die Zulässigkeit wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage, wohl aber – innerhalb bestimmter Grenzen – an die Bewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Berufungsgericht gebunden ist.
Ein Ergänzungsauftrag zur Nachholung des Bewertungsausspruchs erübrigt sich nur dann, wenn dieser zwar im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichts fehlt, aber in den Entscheidungsgründen enthalten ist, oder das Berufungsgericht in seiner rechtlichen Beurteilung darauf hinweist, es bestehe kein Anlass, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Begehrens abzugehen; von einem Ergänzungsauftrag kann schließlich auch dann abgesehen werden, wenn der zweitinstanzliche Entscheidungsgegenstand eindeutig 30.000 EUR übersteigt.
Da hier keiner der genannten Ausnahmefälle vorliegt, kann der Oberste Gerichtshof derzeit nicht beurteilen, ob im Hinblick auf § 502 Abs 2 und 3 ZPO die Revision nicht unter Umständen jedenfalls unzulässig ist, weshalb der aus dem Spruch ersichtliche Ergänzungsauftrag zu erteilen war.

§ 500 ZPO ab 19.01.2013

ZPO § 500
(1) Das Urteil oder der Beschluß des Berufungsgerichts, wodurch die Berufung erledigt wird, ist den Parteien stets in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
(2) Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auszusprechen,
1. wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt
a) 5 000 Euro übersteigt oder nicht;
b) bei Übersteigen von 5 000 Euro auch 30 000 Euro übersteigt oder nicht;
2. daß die Revision nach § 502 Abs. 2 jedenfalls unzulässig ist, falls dies - auch unter Bedachtnahme auf § 502 Abs. 4 und 5 -zutrifft;
3. falls Z 2 nicht zutrifft, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 zulässig ist oder nicht.
(3) Bei den Aussprüchen nach Abs. 2 Z 1 sind die §§ 54 Abs. 2, 55 Abs. 1 bis 3, 56 Abs. 3, 57, 58 JN sinngemäß anzuwenden. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 2 bindet weder die Parteien noch die Gerichte. Der Ausspruch nach Abs. 2 Z 3 ist kurz zu begründen.
(4) Gegen die Aussprüche nach Abs. 2 Z 1 und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann - außer in einem Antrag nach § 508 - nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht werden.