Berichtigung nur für gerichtliche Fehler
Die Beklagte begehrte – hilfsweise nach anderen Anträgen – die Berichtigung der wiedergegebenen Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten des Rekursverfahrens (anstatt mit 3.245,57 EUR) mit 17.559,57 EUR (darin 14.314 EUR Barauslagen und 540,93 EUR USt) bestimmt werden. Die Beklagte brachte dazu – zusammengefasst – vor, dass die versehentlich unterbliebene Verzeichnung der Pauschalgebühr (14.314 EUR) Anm 1 zu TP 3 lit a GGG für den Rekurs eine offenbare von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeit dargestellt habe, die zu berichtigen sei, weil sich aus der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unzweifelhaft ergebe, dass der zur Gänze obsiegenden Beklagten die gesamten Verfahrenskosten zuerkannt werden sollten.
Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 419 ZPO (iVm § 430 ZPO und § 78 EO) kann das Gericht jederzeit Schreib- und Rechenfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen. Ein solcher Fehler oder eine solche Unrichtigkeit liegt im Anlassfall aber nicht vor.
Die Berichtigung einer Entscheidung nach § 419 ZPO setzt nämlich voraus, dass das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts entsprochen hat. Aus der wiedergegebenen Kostenentscheidung und seiner Begründung geht allerdings nicht hervor, der Senat habe den Kläger zur Zahlung der Kosten einer nicht verzeichneten Pauschalgebühr verpflichten wollen. Mangels offenbarer Unrichtigkeit ist der Berichtigungsantrag daher abzuweisen.