Seite angelegt am: 20.11.2011
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Letze Bearbeitung:
15.08.2020
Wiedereinsetzung im Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren
Kein Wiedereinsetzungsantrag im Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren zulässig, wenn mit neuen Anträgen weitgehend dieselben Rechtsschutzziele erreicht werden können. Wird der Wiedereinsetzungsantrag ohne gesetzliche Grundlage bewilligt, steht deswegen dem Prozessgegner ein Rekursrecht zu, welches sich aber nicht auf die materielle Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages bezieht.
Wird allerdings die Wiedereinsetzung bewilligt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben, ist die Wiedereinsetzung wirksam. Nur in Verfahren in welchen überhaupt keine Wiedereinsetzung vorgesehen ist, bleibt eine rechtskräftig bewilligte Wiedereinsetzung unwirksam.