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Seite angelegt am: 17.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 17.11.2021

ERV-Zuschlag

Der ERV-Zuschlag gemäß § 23a RATG gebührt nur für verfahrenseinleitende, nicht jedoch für fortgesetzte Schriftsätze, unter denen nicht nur Rechtsmittel, sondern auch weitere Rechtsmittelbeantwortungen zu verstehen sind.