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Seite angelegt am: 25.11.2014 ; Letze Bearbeitung: 17.08.2020

Mehrere Parteien, mehrere Streitwerte

Sind die mehreren Parteien durch einen einzigen (gemeinsamen) Anwalt vertreten, so sind daher seine Leistungen nicht doppelt oder mehrfach, sondern gemäß § 12 Abs 1 RATG nur auf der höheren Bemessungsgrundlage der Summe der Streitwerte zuzüglich Streitgenossenzuschlag zu honorieren; die so ermittelten Gesamtkosten sind dann jeder der mehreren Parteien nach der Quote ihrer Beteiligung am Gesamtstreitwert zuzuordnen. Die Beteiligung der einzelnen von mehreren Parteien am Rechtsstreit ist die wertmäßige Quote am Gesamtstreitwert.