Seite angelegt am: 26.05.2024
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Letzte Bearbeitung:
26.05.2024
Schriftsatz Nebenintervenient mit Beitritt - Kosten
Bloße Beitrittserklärungen des Nebenintervenienten sind nach TP 1 II lit b RATG zu honorieren. Enthält die Beitrittserklärung des Nebenintervenienten auch einen Beweisantrag, ist dieser Schriftsatz nach TP 2 zu honorieren. Enthält der Beitrittsschriftsatz jedoch nicht nur die Beitrittserklärung, sondern wird darin zusätzlich auch notwendiges und zweckmäßiges Vorbringen erstattet und erfolgt dieser Schriftsatz vor der vorbereitenden Tagsatzung, ist er als zulässiger vorbereitender Schriftsatz nach TP 3A zu honorieren.