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Seite angelegt am: 07.06.2023 ; Letzte Bearbeitung: 07.06.2023

Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag

Die hier zu beurteilende Äußerung fällt nicht unter § 257 Abs 3 ZPO. Sie wurde auch nicht aufgetragen, weil der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin der Beklagten lediglich zur „allfälligen Äußerung“ und damit ohne gerichtlichen Äußerungsauftrag zugestellt wurde. Deshalb ist der Schriftsatz der Beklagten nach TP 2 RATG zu entlohnen.