Seite angelegt am: 31.07.2022
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Letzte Bearbeitung:
31.07.2022
Ansparverpflichtung
Die Verfahrenshilfe genießende Partei ist grundsätzlich zur Ansparung der ihr vorläufig gestundeten Beträge verpflichtet (EF-Slg 165.521; 162.008). Der relvante Zeitraum umfasst den laufenden Prozess uund die an die rechtskräftige Beendigung anschließenden drie Jahre (EF-Slg 165.521).