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Seite angelegt am: 09.05.2013 ; Letzte Bearbeitung: 17.08.2020

Keine Anwaltspflicht im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe

Im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gilt - unabhängig vom Streitwert - weder absolute noch relative Anwaltspflicht. Ein Rekurs kann daher auch von jeder eigenberechtigten Person erhoben werden.

Für das Revisionsrekursverfahren stellt sich das Problem nicht, weil Revisionsrekurse in Verfahrenshilfefragen absolut unzulässig sind.