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Seite angelegt am: 31.10.2023 ; Letzte Bearbeitung: 14.11.2023

Zurückziehung eines Verfahrenshilfeantrags - ex tunc oder nunc

Es erscheint jedenfalls dann, wenn eine Partei den von ihr gestellten Verfahrenshilfeantrag ausdrücklich „mit Wirkung ex nunc“ zurückzieht und gleichzeitig jene Prozesshandlung setzt, deren Frist durch den Verfahrenshilfeantrag unterbrochen worden war, sachgerecht, dass die ursprünglich unterbrochene Notfrist (erst) mit Rücknahme des Antrags – weil ab diesem Zeitpunkt kein Grund mehr für eine Unterbrechung der Frist bestehen kann – neu zu laufen beginnt. Es ist nämlich nicht einzusehen, warum die Partei in einem solchen Fall schlechter gestellt sein sollte, als hätte sie sich rein passiv verhalten und die (abweisende) Gerichtsentscheidung abgewartet.