Zustellung in Sachen Verfahrenshilfe
Bisher wurden der Mutter weder die Aufforderungen zur Vorlage eines neuen Vermögensbekenntnisses (ON 46 und ON 50) noch der angefochtene Beschluss persönlich zugestellt. Im Verfahren nach § 71 ZPO sind aber sämtliche Zustellungen an die Partei zu richten, nicht an ihren Vertreter. Die Aufforderung nach § 71 Abs 3 ZPO ist nach der hRsp der Partei auch dann selbst zuzustellen, wenn diese von einem Verfahrenshelfer oder einem frei gewählten Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Rekursfrist hat daher für die Mutter noch gar nicht zu laufen begonnen und der von ihrer Vertreterin erhobene Rekurs ist daher jedenfalls rechtzeitig: Die Zustellung ist nämlich für die Anfechtbarkeit gar nicht erforderlich. Bereits vor Zustellung des Beschlusses kann dieser ab dem Zeitpunkt angefochten werden, ab dem das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist.