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Seite angelegt am: 27.10.2006 ; Letze Bearbeitung: 27.06.2021

Fristenberechnung - Beispiele

Bei der Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist wird der Tag nicht mitgerechnet, in welchen der Zeitpunkt des Ereignisses fällt (§ 125 ZPO Abs. 1 ZPO iVm § 23 AußStrG). Im Fall der Hinterlegung gemäß § 17 ZsutellG beginnt daher die Frist mit dem ersten Tag der Abholfrist, nicht erst mit der Abholung des Zustellstücks. Die Rechtsmittelfrist ist gewahrt, wenn das Rechtsmittel am letzten Tage der Frist zur Post gegeben wird (EF-Slg 155.170; RIS-Justiz RS0007053).

Beschluss im Pflegschaftsverfahren:

I.) Zustellung am 08.01.2007, Frist für Rekurs beträgt 14 Tage.

Die Frist beginnt am 09.01.2007 0 Uhr zu laufen und endet am 22.01.2007 24 Uhr. Ein Rekurs muss daher entweder spätestens am 22.01.2007 bei Gericht überreicht werden (allesfalls im elektronischen Rechtsverkehr) oder an diesem Tag zur Post gegeben werden.

II.) Zustellung am 17.04.2007, Frist für Rekurs beträgt 14 Tage.

Die Frist beginnt am 18.04.2007 0 Uhr zu laufen und endet an sich am 01.05.2007 24 Uhr. Da es sich aber um einen gesetzlichen Feiertag handelt, verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag, daher den 02.05.2007. Ein Rekurs muss daher entweder spätestens am 02.05.2007 bei Gericht überreicht werden oder an diesem Tag zur Post gegeben werden.

Ehescheidungsurteil:

I.) Zustellung am 08.01.2007, Frist für Berufung beträgt 4 Wochen (28 Tage).

Die Frist beginnt am 09.01.2007 0 Uhr zu laufen und endet am 05.02.2007 24 Uhr. Eine Berufung muss daher entweder spätestens am 05.02.2007 bei Gericht überreicht werden oder an diesem Tag zur Post gegeben werden.

II.) Zustellung am 28.12.2006, Frist für Berufung beträgt 4 Wochen (28 Tage).

Durch die Zustellung in der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Frist am 07.01.2007, 0 Uhr  zu laufen und endet an sich am 03.02.2007. Da es sich um einen Samstag handelt, endet die Frist mit 24 Uhr des nächsten  Werktages, daher am 05.02.2007 24 Uhr. Eine Berufung muss daher entweder spätestens am 05.02.2007 bei Gericht überreicht werden oder an diesem Tag zur Post gegeben werden.

Achtung: Sollte mit dem Ehescheidungsurteil auch eine Unterhaltsurteil verbunden sein, tritt eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist durch die verhandlungsfreie Zeit nicht ein, da die Ferialsache Unterhalt auch das verbundene Ehescheidungsverfahren zur Ferialsache macht

Unterhaltsurteil (zwischen [Ex-]Ehegatten):

II.) Zustellung am 28.12.2011, Frist für Berufung beträgt 4 Wochen (28 Tage).

Ungeachtet der Zustellung in der verhandlungsfreien Zeit beginnt die Frist am 29.12.2006, 0 Uhr  zu laufen und endet am 26.01.2007, 24 Uhr.  Da auch auf Unterhaltsachen die Bestimmungen über die verhandlungsfreie Zeit und die Fristenhemmung nicht anwendbar sind, tritt durch die verhandlungsfreie Zeit keine Verlängerung der Rechtsmittelfrist ein.