Seite angelegt am: 18.10.2006
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Letzte Bearbeitung:
18.10.2006
Gebühren für Vollmachten
Schriftliche Vollmachten sind nicht (mehr) zu vergebühren (AbgÄG 2001).
Vollmachten in einem offiziosen Strafverfahren sind gebührenfrei:
StPO § 380 (1) Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren
nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten.