Seite angelegt am: 15.10.2006
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Letzte Bearbeitung:
15.10.2006
Dem Beweis vom Hörensagen (Zeugenaussage über die Wahrnehmungen eines Dritten) ist im allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen; er kann aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht und ist dann vom Richter frei zu würdigen (
OGH 2001/02/14, 7 Ob 301/00s).