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Seite angelegt am: 21.10.2021 ; Letzte Bearbeitung: 21.10.2021

Verbindung von Verfahren verbindet nicht die Ansprüche

Eine Prozessverbindung nach § 187 ZPO verbindet nur die Verhandlungen, nicht aber die Rechtssachen zu einer Einheit. Eine solche Verbindung ist daher für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ohne Bedeutung. Diese Zulässigkeit ist vielmehr für jeden einzelnen Anspruch abgesondert zu prüfen (zB Mietzinsklage und Räumungsklage nach § 1118 ABGB).

§ 187 ZPO ab 13.01.1922

2. Durch den Senat

ZPO § 187

(1) Sind bei einem Gerichte mehrere Rechtsstreite anhängig, die zwischen den nämlichen Personen geführt werden oder in welchen die nämliche Person verschiedenen Klägern oder verschiedenen Beklagten als Processgegner gegenübersteht, so können diese Processe, wenn dadurch voraussichtlich deren Erledigung vereinfacht oder beschleunigt oder der Aufwand für die Kosten der Processführung vermindert werden wird, durch Beschluss des Senates zur gemeinsamen Verhandlung verbunden werden.
(2) Die Verbindung ist auch zulässig, wenn einzelne dieser Rechtsstreite vor den Einzelrichter gehören. Zur Verhandlung und Entscheidung über die verbundenen Rechtsstreite ist der Senat  berufen.