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Seite angelegt am: 01.02.2007 ; Letzte Bearbeitung: 01.02.2007

Besitzstörungverfahren wegen unbeweglicher Sachen - Zuständigkeit

für Verfahren wegen Besitzstörung betreffend unbeweglicher Sachen ist der ausschließliche Gerichtsstand das Gericht in dessen Sprengel die unbewegliche Sache liegt (§ 81 JN). Beseitzstörungsverfahren fallen in die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 49 JN).