Seite angelegt am: 02.07.2007
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Letzte Bearbeitung:
02.08.2020
Wunsch nach Klarheit unzureichend für Anfechtungsantrag
Der bloße Wunsch des Klägers, sich "Klarheit zu verschaffen", reicht für eine Bestreitungsklage (jetzt Antrag) nicht aus.