Kollisionskurator, Bestellung erforderlich
Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist von einer materiellen Kollision der Interessen des Kindes und der Mutter auszugehen, sodass in der Regel ein Kollisionskurator zu bestellen ist. Die Darlegungslast für besondere Umstände, die im konkreten Fall eine Interessenkollision dennoch ausgeschlossen scheinen lassen, trifft die Mutter.
Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß kann die Mutter ihr Kind nicht vertreten; es muß ein Kollisionskurator für das Kind bestellt werden. Eine ohne Mitwirkung eines Kollisionskurators zustandegekommenes Urteil ist mit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftet.
Im Ehelichkeitsbestreitungsprozeß ist eine Interessenkollision zwischen dem beklagten Kind und seiner Mutter und gesetzlichen Vertreterin zu bejahen.