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Seite angelegt am: 01.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.05.2020

Kostenersatz im Abstammungsverfahren

Im Verfahren betreffend Abstammung minderjähriger Kinder gibt es keinen Kostenersatz.

Im Verfahren betreffend Abstammung volljähriger Kinder gibt es Kostenersatz nach der allgemeinen Regel des § 78 AußStrG.

§ 83 AußStrG ab 01.04.2009

AußStrG § 83 (1) In Abstammungsverfahren ist mündlich zu verhandeln.
(2) Ein Antrag ist von Amts wegen als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, soweit das Begehren auf andere Weise als durch Entscheidung des Gerichtes, insbesondere durch Anerkennung der Abstammung, erfüllt wurde und sich der Antragsteller nach Belehrung nicht dagegen ausspricht. Betrifft das Verfahren die Feststellung einer Nichtabstammung, so hat das Gericht den Antrag auf Verlangen des Antragsgegners als ohne Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen zu erklären, wenn der Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller in der Ladung hinzuweisen.
(3) Vergleiche oder Entscheidungen auf Grund eines Anerkenntnisses sind unzulässig. § 17 ist nur so weit anzuwenden, als es im Interesse der Feststellung der Abstammung eines minderjährigen Kindes liegt.
(4) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder sind Kosten nicht zu ersetzen.
(5) Im Abstammungsverfahren beträgt die Frist nach § 74 Abs. 5 30 Jahre. Entscheidungen in der Sache sind immer zu begründen. Wird durch die Entscheidung die Abstammung festgestellt, so hat sie tunlichst die Angaben des § 81 Abs. 2 Z 2 und 3 zu enthalten.