Seite angelegt am: 23.06.2007
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Altersgrenzen
Mindestalter:
Die Wahleltern müssen das 25. LJ vollendet haben.
Altersunterschied:
Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
§ 193 ABGB ab 01.01.2016
Alter
ABGB § 193
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.