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Seite angelegt am: 23.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 07.08.2020

Altersgrenzen

Mindestalter:

Die Wahleltern müssen das 25. LJ vollendet haben.

Altersunterschied:

Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.

§ 193 ABGB ab 01.01.2016

Alter

ABGB § 193
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.