Seite angelegt am: 14.09.2022
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Letze Bearbeitung:
14.09.2022
Auslandsadoptioin - Islamische Rechtsordnungen
Kennt das Heimatrecht des Kindes - wie die meisten islamischen Rechte - eine Adoption nicht oder jedenfalls nicht in der begehrten Form, und sieht es deshalb auch keine Zustimmungserklärungen vor, so läuft die Verweisung nach § 26 Abs 1 Satz 2 IPRG insoweit ins Leere. Das Zustimmungsstatut hat dann nicht die Macht, das zur Entscheidung über die Adoption berufene Adoptionsstatut zu blockieren. Die Statthaftigkeit der Adoption ergibt sich in einem solchen Fall allein aus § 26 Abs 1 Satz 1 IPRG.
Minderjährigenadoption nach iranischem Recht.