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Seite angelegt am: 14.09.2022 ; Letze Bearbeitung: 14.09.2022

Auslandsadoption Minderjährige

Die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption sind nach § 26 Abs 1 IPRG idF des FamErbRÄG 2004 nach dem Personalstatut des Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Bei der Erwachsenenadoption müssen deshalb die Adoptionsvoraussetzungen beider Rechtsordnungen kumulativ erfüllt sein (RIS-Justiz RS0124501; Verschraegen in Rummel3 § 26 IPRG Rz 3). Eine Erwachsenenadoption ist damit auch in Österreich nicht möglich, wenn das anzuwendende fremde Recht eine solche nicht oder nur unter restriktiven Bedingungen vorsieht (RIS-Justiz RS0119783). Der Gesetzgeber des FamErbRÄG 2004 wollte dadurch einem Missbrauch der Erwachsenenadoption zur Erlangung fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel entgegenwirken (ErlRV 471 BlgNR 22. GP 10 und 34).
Für die Minderjährigenadoption wurde aber auch nach dem FamErbRÄG 2004 die bisherige Regelung beibehalten: Die Voraussetzungen der Adoption eines nicht entscheidungsfähigen Kindes richten sich deshalb nach § 26 Abs 1 IPRG nach dem Personalstatut des Annehmenden und nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem dieses in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, nach dem Personalstatut des Kindes. Die Einhaltung allfälliger im ausländischen Recht vorgesehenen Zustimmungserfordernisse dient dem zusätzlichen Schutz des Kindes, soll aber Adoptionen nicht verhindern (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht2 [2017] Rn 07.19). Auch ein minderjähriges Kind, dessen Heimatstaat das Rechtsinstitut der Adoption nicht kennt, wie dies in manchen Staaten mit islamischer Rechtsordnung der Fall ist, kann deshalb adoptiert werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Personalstatut des Annehmenden erfüllt sind (ErlRV 471 BlgNR 22. GP 35).

§ 26 IPRG ab 01.08.2018

Annahme an Kindesstatt

IPTG § 26
(1) Die Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Ist das Kind nicht entscheidungsfähig, so ist sein Personalstatut nur hinsichtlich der Zustimmung des Kindes oder eines Dritten, zu dem das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, maßgebend.
(2) Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt sind nach dem Personalstatut des Annehmenden, bei Annahme durch Ehegatten nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe maßgebenden Recht, nach dem Tod eines der Ehegatten nach dem Personalstatut des anderen Ehegatten zu beurteilen.