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Seite angelegt am: 19.10.2024 ; Letzte Bearbeitung: 19.10.2024

Zuständigkeit für internationale Adoptionen

Österreich ist nicht Vertragspartei von internationalen Übereinkommen mit Zuständigkeits- oder Kollisionsregelungen für Adoptionen; auch unionsrechtliche Reglungen für diesen Bereich bestehen nicht. Die internationale Zuständigkeit für Adoptionen richtet sich daher nach § 113b JN. Nach dessen Abs 2 Z 1 ist für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt die inländische Gerichtsbarkeit außer den Fällen des Abs 1 (welche hier mangels österreichischer Staatsbürgerschaft oder Staatenlosigkeit der Beteiligten nicht vorliegen) nur gegeben, wenn der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

§ 113b JN ab 01.07.2001

JN § 113b (1) Für die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
1. der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, oder das Wahlkind österreichischer Staatsbürger ist oder
2. auch nur eine dieser Personen staatenlos ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt, bei Fehlen eines solchen ihren Aufenthalt im Inland hat.
(2) Außer den Fällen des Abs. 1 ist die inländische Gerichtsbarkeit nur gegeben, wenn
1. der Annehmende, im Falle der Annahme durch Ehegatten einer von ihnen, und das Wahlkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder
2. nur eine dieser Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und überdies entweder die inländische
Pflegschaftsgerichtsbarkeit für das Wahlkind gegeben ist oder keiner der Staaten, denen eine der genannten Personen angehört, in dieser Sache Gerichtsbarkeit für die Annahme an Kindesstatt gewährt.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für den Widerruf der Bewilligung und die Aufhebung der Wahlkindschaft sinngemäß.