Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 08.02.2015 ; Letzte Bearbeitung: 07.08.2020

Zwei Akte für die Adoption

Für das Zustandekommen einer Adoption sind zwei Akte erforderlich; diese sind streng auseinander zu halten: Einerseits der Abschluss eines schriftlichen Adoptionsvertrags iSd § 886 ABGB zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und andererseits die gerichtliche Bewilligung der Annahme.

§ 192 ABGB ab 01.07.2018

Form; Eintritt der Wirksamkeit

ABGB § 192
(1) Die Annahme an Kindesstatt kommt durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteiles zustande. Sie wird im Fall ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung wirksam. Stirbt der Annehmende nach diesem Zeitpunkt, so hindert dies die Bewilligung nicht.
(2) Ein entscheidungsfähiges Wahlkind schließt den Vertrag selbst ab. Im Zweifel wird das Vorliegen der Entscheidungsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen auch in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt vermutet.
(3) Ist eine Person nicht entscheidungsfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter für sie den Vertrag abschließen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Einwilligung, so hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
(4) Der Vertreter hat sich vom Wohl der vertretenen Person leiten zu lassen. Seine Vertretungshandlungen in Angelegenheiten der Annahme an Kindesstatt bedürfen nicht der Genehmigung des Gerichts.