Seite angelegt am: 13.04.2008
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2020
Tatsächliche Ausübung des Sorgerechts
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechtes oder Mitobsorgerechtes. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ausübung eines bloßen Umgangsrechtes genügt nicht.
Die Voraussetzungen des Sorgerechts und der tatsächlichen Ausübung desselben müssen kumulativ vorliegen.
Bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit der Verbringung von Kindern nach dem HKÜ und der Frage des Bestehens eines (Mit-)Sorgerechts nach dem anzuwendenden Sachrecht knüpft Art 3 HKÜ unmissverständlich an den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten des Kindes an.