Gerichtsstände
Art. 3 EuUVO bestimmt nicht bloß einen einzigen Gerichtsstand, sondern vier gleichwertige Alternativen, zwischen denen der Antragsteller (Kläger) grundsätzlich die Wahl hat; so ist nach Wahl des Antragstellers unter anderem auch das Gericht des Ortes international und örtlich zuständig, an dem er - der Unterhaltsberechtigte (die "berechtigte Person") - seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ("Aktivgerichtsstand" - Art. 3 lit. b EuUVO) (EF-Slg 161.921).
Art. 3 EuVVO 4/2009
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist
a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet
sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder
d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in
der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.