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Seite angelegt am: 23.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 23.09.2023

Gläubigeraufenthaltsstatut

Nach Art 3 Abs 1 HUP 2007 ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, hier daher zufolge des Aufenthalts der Mutter der Antragstellerin deutsches Recht. Dieses Recht bestimmt nach Art 11 HUP 2007 insbesondere, ob, in welchem Umfang und von wem der Unterhaltsberechtigte Unterhalt verlangen kann (lit a), in welchem Umfang die berechtigte Person Unterhalt für die Vergangenheit verlangen kann (lit b), die Grundlage für die Berechnung des Unterhaltsbetrags und für die Indexierung (lit c), die Verjährungsfristen oder die für die Einleitung eines Verfahrens geltenden Fristen (lit e) und den Umfang der Erstattungspflicht der verpflichteten Person, wenn eine öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtung die Erstattung der der berechtigten Person anstelle von Unterhalt erbrachten Leistungen verlangt (lit f).