Anwendbares Recht (HUP) und angerufenes Gericht
Zwischen den Parteien ist nicht (mehr) strittig, dass für die von den Antragstellern geltend gemachten Unterhaltsansprüche gegenüber ihrem Vater, dem Antragsgegner, internationale Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben ist (vgl Art 3 lit a EuUVO) und dass im Hinblick auf Art 4 Abs 3 HUP 2007 die Unterhaltsansprüche – grundsätzlich – nach materiellem österreichischen Unterhaltsrecht (Unterhaltsstatut) zu beurteilen sind. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist, wenn die berechtigte Person (hier: die Antragsteller) die zuständige Behörde (hier: das Erstgericht) des Staats angerufen hat, in dem die verpflichtete Person (hier: der Antragsgegner) ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (hier: Österreich), das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.
Für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 kommt es allerdings grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also auf die Verfahrenseinleitung, an, hier also auf den 28. 6. 2012. Für rückständigen Unterhalt gilt Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 hingegen nicht; maßgeblich ist dann vielmehr jenes Unterhaltsstatut, welches zu dieser Zeit (jeweils) die Unterhaltsbeziehung zwischen den Parteien regelte. Erst mit der Anrufung des Gerichts im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kommt es nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 zur Anwendung dessen materiellen Unterhaltsrechts (arg: Hat die berechtigte Person … angerufen, … ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.).
Art. 4 HUP 2007
HUP 2007 Art. 4 Besondere Regeln zugunsten bestimmter berechtigter Personen
(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten
a) der Eltern gegenüber ihren Kindern,
b) anderer Personen als der Eltern gegenüber Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Ausnahme der Unterhaltspflichten aus den in Artikel 5 genannten Beziehungen, und
c) der Kinder gegenüber ihren Eltern.
(2) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.
(3) Hat die berechtigte Person die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Artikels 3 das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.
Kann die berechtigte Person jedoch nach diesem Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.
(4) Kann die berechtigte Person nach dem in Artikel 3 und in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist gegebenenfalls das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.