Seite angelegt am: 25.04.2021
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Letzte Bearbeitung:
25.04.2021
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich dieser VO umfasst alle Unterhaltspflichten, die "auf einem Familien-, Verwandschafts- oder eherechtlichem Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen" (Art. 1 Abs. 1 EuUVO), daher auch auf die Geldunterhaltspflicht eines Vaters.
Art. 1 EuUVO 4/2009
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien-, Verwandtschafts-, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.
(2) In dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Mitgliedstaat“ alle Mitgliedstaaten, auf die diese Verordnung anwendbar ist.