Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 25.04.2021 ; Letzte Bearbeitung: 25.04.2021

Anerkennung

Unterhaltstitel aus anderen Mitgliedsstaaten werden ex lege anerkennt und sind unmittelbar vollstreckbar (Art. 17 EuUVO).

Art. 17 EuUVO 4/2009

Abschaffung des Exequaturverfahrens

EuUVO 4/2019 Art. 17
(1) Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann.
(2) Eine in einem Mitgliedstaat, der durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.