Seite angelegt am: 20.07.2008
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Letzte Bearbeitung:
07.08.2020
Erbansprüche des Heiratgutberechtigten
Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen.
Bei der Ausmessung des Heiratsguts sind auch vom Antragsgegner erworbene Erbansprüche angemessen zu berücksichtigen.