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Seite angelegt am: 28.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 23.08.2020

Keine Gerichtsferien (verhandlungsfreie Zeit) in Außerstreitverfahren

Gemäss § 23 AußStrG sind im Verfahren außer Streitsachen die Vorschriften der ZPO über die verhandlungsfreie Zeit (§ 222 ZPO) nicht anzuwenden! D.h. durch die Gerichtsferien tritt keinerlei Verlängerung der Rechtsmittelfristen ein.

Außerstreitsachen sind daher Ferialsachen. Es wird daher auch zwischen 15. Juli und 25. August (ab 01.05.2011 17. August) des Jahres und 24.12. bis 06.01. des Folgejahres verhandelt.  Insbesondere werden die Rechtsmittelfristen durch die verhandlungsfreie Zeit nicht verlängert.

Anmerkung: Damit kann es natürlich passieren, dass der Sachbearbeiter Ihres Aktes gerade während der Rechtsmittelfrist auf Urlaub ist. Hundertprozentig verhindern kann man das nicht.

§ 23 AußStrG ab 01.05.2011

Fristen

AußStrG § 23
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.