Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer
Seite angelegt am: 28.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 12.05.2020

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung einer Prozeßhandlung

Die Versäumung einer Prozesshandlung hat, unbeschadet der in diesem Gesetze für einzelne Fälle bestimmten weiteren Wirkungen, zur Folge, dass die Partei von der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird (§ 144 ZPO).

Ein solches Versäumnis kann durch die sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ungeschehen gemacht werden.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, - am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung (z.B. Erhebung eines Rechtsmittels) verhindert wurde, und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte (§ 144 ZPO), so ist dieser Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt (§ 146 ZPO). 

Ein allfälliges Verschulden des Rechtsanwaltes ist dabei der Partei zuzurechnen und schadet dieser.

Der Wiedereinsetzungsantrag kann aber nicht auf Umstände gestützt werden, die das Gericht bereits für unzureichend befunden hat, um daraufhin derselben Partei die Verlängerung der sodann versäumten Frist oder die Erstreckung der versäumten Tagsatzung zu bewilligen (§ 146 Abs. 2 ZPO).

Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist bei dem Gerichte anzubringen, bei welchem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war.

Frist:

Der Antrag muss, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, innerhalb vierzehn Tagen gestellt werden. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist; sie kann nicht verlängert werden (§ 148 ZPO).
Offenbar verspätet eingebrachte Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§ 148 ZPO).

Über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung einer Rechtsmittelfrist entscheidet immer das Erstgericht (OGH 1980/03/18, 5 Ob 561/80; 1965/12/02, 5 Ob 290/65; 1963/06/27, 5 Ob 224/63).

Gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag, sind in dem Schriftsatze oder in dem den Schriftsatz ersetzenden Anbringen zu Protokoll alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben. Zugleich mit dem Antrage ist auch die versäumte Prozesshandlung selbst, oder bei Versäumung einer Tagsatzung dasjenige nachzuholen, was zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung seitens der säumigen Partei vorzubringen war (§ 149 ZPO).

Über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entscheidet das Gericht durch Beschluss, und zwar nach mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für erforderlich hält.

Wirkung:

Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt der Rechtsstreit in die Lage zurück, in welcher er sich vor dem Eintritte der Versäumung befunden hat. Ein infolge der Versäumung bereits erlassenes Urteil ist bei Bewilligung der Wiedereinsetzung aufzuheben. Wurde eine Tagsatzung versäumt, so kann schon bei der zur Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag anberaumten Tagsatzung das Verfahren über den Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung mit der Verhandlung, zu deren Vornahme die versäumte Tagsatzung bestimmt war, verbunden oder doch im Falle der Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages sogleich diese Verhandlung vorgenommen (§ 150 ZPO).

Rechtsmittel:

Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 153 ZPO). allerdings muss generell die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegeben sein. Wird Wiedereinsetzung bewilligt obwohl diese nicht möglich ist (z.B. im Bereich der Exekutionsordnung) ist auch die Bewilligung anfechtbar (oder überhaupt unbeachtlich).

Kosten:

Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind, sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 ZPO).

Dies gilt nicht im Außerstreitverfahren, soweit dort  Kostenersatz ausgeschlossen ist (z.B. §§ 101 Abs. 2,  107 Abs. 3 AußStrG).

Prinzipiell sind im Außerstreitverfahren die Bestimmungen der ZPO über die Wiedereinsetzung anwendbar, mit Ausnahme der Bestimmung des § 154 ZPO (§ 21 AußStrG).

Gegenargumente gegen eine Bewilligung der Wiedereinsetzung:

Abgesehen davon, dass es oft genug an der Geringfügigkeit des Versehens mangelt, wird sehr oft der Zeitpunkt übersehen, an welchem das Missgeschick entdeckt werden muss. Hat zB die immer verlässliche Sekretärin eine Rechtsmittelfrist falsch eingetragen, muss der Anwalt bei der Diktat des Rechtsmittel auf den Fehler aufmerksam werden und darf sich nicht blind auf die Fristberechnung verlassen.

§ 21 AußStrG ab 01.01.2005

Wiedereinsetzung

AußStrG §
21 Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, ausgenommen § 154, sind sinngemäß anzuwenden, wenn der aus der Versäumung einer Frist oder Tagsatzung entstehende Rechtsnachteil nicht durch ein Rechtsmittel oder einen neuen Antrag abgewendet werden kann.

§ 154 ZPO ab01.01.1898

ZPO § 154
Der Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt hat, ist ohne Rücksicht darauf, ob dem Antrage stattgegeben wurde oder nicht, der
Ersatz aller Kosten, welche dem Gegner durch die Versäumung und durch die Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag verursacht sind,
sowie der Ersatz der Kosten des infolge der Wiedereinsetzung unwirksam gewordenen Verfahrens aufzuerlegen.