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Seite angelegt am: 11.05.2020 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2020

Zweck der Ausstattung

Die Ausstattung soll eine den Lebensverhältnissen der Eltern angemessene Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer eigenen Familie sein. Die Ausstattung (das Heiratsgut) kann aber über die eigentliche Starthilfe (etwa zur Beschaffung einer Wohnung samt Einrichtung) hinausgehen, sofern nur die Zuwendung der Erleichterung der ehelichen Lebensführung dient.