Zurückziehung eines Antrags ist widerrufbar
Auszugehen ist davon, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. 3. 1999 die Zurückziehung seines verfahrensgegenständlichen Antrags auf Bestellung eines Heiratsgutes beabsichtigte, er also eine "Prozesshandlung" setzte. Prozesshandlungen sind nun im Gegensatz zu Rechtsgeschäften des Privatrechts in der Regel einseitig durch den Erklärenden widerrufbar. Dies jedoch nur, solange die Prozesshandlung noch nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung geworden ist, oder der Gegner daraus unmittelbare Rechte erlangt hat oder das Gesetz sie ausdrücklich für unwiderruflich oder nur für beschränkt oder nur unter bestimmten Voraussetzungen widerruflich oder abänderbar erklärt, wie etwa die Klagsrücknahme gemäß § 237 ZPO. Für die erwähnte Klagszurücknahme bestimmt § 237 ZPO, dass sie ohne Anspruchsverzicht ohne weiteres bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, bei Säumnis des Beklagten auch noch bis zum Ende derselben und wenn eine solche nicht stattfindet auch noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung erfolgen kann. Danach ist sie nur mehr mit Zustimmung des Beklagten möglich; wenn sich dieser schon in den Streit eingelassen hat, soll er davor geschützt werden, dass ihm der Kläger die Möglichkeit entzieht, eine klageabweisende Entscheidung zu erreichen. Unter Anspruchsverzicht (und daher ohne Einwilligung des Beklagten) kann eine Klage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz bzw bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückgezogen werden. Analog zu § 237 ZPO muss ähnliches auch für die Zurücknahme eines Antrages auf Bestellung von Heiratsgut gelten (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Analogie von ZPO-Vorschriften siehe ausführlich [und mit übersichtlicher Darstellung] Mayr/Fucik, Verfahren außer Streitsachen, Rz 19 zu § 2). Eine solche Zurücknahme muss unter Anspruchsverzicht daher bis zur Entscheidung der zweiten Instanz, ohne Anspruchsverzicht aber, nachdem sich der Antragsgegner in den Streit eingelassen hat, aus derselben Erwägung wie bei der Klagerücknahme, jedoch nur mehr mit seiner Zustimmung möglich sein. Um entscheiden zu können, ob die Zustimmung des Antragsgegners notwendig ist, muss das Gericht daher darüber informiert sein, ob ein Anspruchsverzicht vorliegt.