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Seite angelegt am: 23.01.2007 ; Letze Bearbeitung: 07.08.2020

Zweite (mehrfache) Eheschließung

Hat die Ausstattungsberechtigte aus Anlass der (ersten) Eheschließung trotz Vermögenslosigkeit keinen Anspruch auf Ausstattung geltend gemacht und ist der Ausstattungsanspruch zufolge Scheidung dieser Ehe wieder erloschen, dann sind die bei Eingehen einer weiteren Ehe bestehenden Vermögensverhältnisse der Berechtigten für den erst dann geltend gemachten Anspruch entscheidend.

Bei einer zweiten Ehe kann Heiratsgut geltend gemacht werden, wenn der Anspruch nicht durch Verzicht oder Leistung (anlässlich der ersten Ehe) erloschen ist. Es ist auch auf das Vermögen des Dotationspflichtigen Bedacht zu nehmen.

Wurde dieser Anspruch nicht durch Leistung eines angemessenen Heiratsgutes aus Anlaß der ersten Ehe erfüllt und ist er auch nicht durch Verzicht erloschen, dann kann er auch noch nach Eingehung einer weiteren Ehe geltend gemacht werden; für die Beurteilung des Anspruches ist aber auch in einem solchen Fall die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses der ersten Ehe maßgeblich. Auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches kommt es nur dann an, wenn sie geringer ist als zum Zeitpunkt der Eheschließung.