Einschränkung der Informationsrechte
Eine Einschränkung der Informationsrechte und Äußerungsrechte des nicht Obsorgeberechtigten nach § 178 Abs 3 ABGB ist nur dann möglich, wenn das Wohl des Kindes ernstlich gefährdet ist, inhaltlich muss dies mehr sein, als die Bedachtnahme auf das Kindeswohl. Eine „ernstliche“ Kindeswohlgefährdung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Informationsberechtigte die Informationen dazu benützt, sich seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kind zu entziehen, oder sich ständig mit Vorschlägen einmischt, die dem Kindeswohl abträglich sind. Hingegen bedeute etwa die Bekundung mangelnden Interesses am Kind oder der inneren Ablehnung des Kindes in der Regel keine so ernste Kindeswohlgefährdung, dass mit Einschränkung oder Entzug der Mindestrechte vorzugehen sei, zumal durch das Informations- und Äußerungsrecht ja der Kontakt mit dem Kind nicht berührt zu werden braucht.
„Ernstliche“ Kindeswohlgefährdung bejaht.
Eine Einschränkung ist vorzunehmen, wenn Informationen nur dazu verwendetwerden, sich ständig mit Vorschlägen einzumischen, die dem Kindeswohlabträglich sind. Oder wenn sich Anträge exzessiv häufen (Berichterstattung in Abstand von wenigen Tagen, ständig Gerichtstermine für den OB).
Mangelnde Bildung des NOB ist kein Grund für Informationsverweigerung.
Mangelnde Integration des NOB ist kein Grund für Informationsverweigerung.
Entfall wegen Nichtausübung des Besuchsrechts:
Die Rechte nach § 178 Abs. 1 ABGB entfallen, wenn der mit der Obsorge nichtbetraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehrablehnt (§ 178 Abs. 3 ABGB).
Der Entfall der Informations- und Äußerungsrechte greift nur, wenn der NOB aus bloßem Desinteresse das Besuchsrecht nicht ausübt, nicht aber bei begründeter Nichtausübung, etwa freiwillig, weil ihm das Kind gegenüber ablehnend steht.
Verlust des Informationsrechtes bei Kontaktverweigerung:
Mit dem KindRÄG 2001 wurden die früheren „Mindestrechte“ des nichtobsorgeberechtigten Elternteiles umbenannt in „Informations- und Äußerungsrechte“. An dieser Stelle sollen diese nicht weiter erläutert und diskutiertwerden. Es ist ohnehin ein weiteres trauriges Kapitel des Rechtszustandes in Österreich. Der Elternteil, der sein Besuchsrecht unbegründet nicht ausübt, verliert alle Informationsrechte. Boykottiert die Mutter das Besuchsrecht so, dass es überhaupt nicht mehrstattfindet, erweitern sich die Informationsrechte auch auf „minderwichtige“Angelegenheiten (§ 178 ABGB).
§ 189 ABGB ab 01.02.2013
Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht
ABGB § 189 (1) Ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil
1. ist durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs. 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern,
2. hat den mit der Obsorge betrauten Elternteil in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu vertreten sowie das Kind zu pflegen und zu erziehen, soweit das die Umstände erfordern und sich das Kind rechtmäßig bei ihm aufhält.
Eine Äußerung nach Z 1 ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
(2) Wenn der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil bei der Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten nach Abs. 1 das Wohl des Kindes gefährdet oder diese Rechte rechtsmissbräuchlich oder in einer für den anderen Elternteil oder das Kind nicht zumutbaren Weise in Anspruch nimmt, hat das Gericht diese Rechte auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, einzuschränken oder zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönliche Kontakte ablehnt.
(3) Finden trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils persönliche Kontakte mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so steht ihm das Verständigungs- und Äußerungsrecht (Abs. 1 Z 1) auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt.
(4) Wenn der mit der Obsorge betraute Elternteil die Rechte des anderen nach Abs. 1 beharrlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet wird, auch von Amts wegen, die angemessenen Verfügungen zu treffen.
(5) Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für einen mit der Obsorge betrauten Elternteil.
§ 178 ABGB bis 31.01.2013
Informations- und Äußerungsrechte
ABGB § 178 (1) Soweit ein Elternteil nicht mit der Obsorge betraut ist, hat er, außer dem Recht auf persönlichen Verkehr, das Recht, von demjenigen, der mit der Obsorge betraut ist, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 154 Abs. 2 und 3, rechtzeitig verständigt zu werden und sich hiezu in angemessener Frist zu äußern. Findet trotz Bereitschaft des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils ein persönlicher Verkehr mit dem Kind nicht regelmäßig statt, so stehen diese Rechte auch in minderwichtigen Angelegenheiten zu, sofern es sich dabei nicht bloß um Angelegenheiten des täglichen Lebens handelt. Die Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.
(2) Kommt der mit der Obsorge betraute Elternteil seinen Pflichten nach Abs. 1 beharrlich nicht nach, so hat das Gericht auf Antrag, sofern das Wohl des Kindes gefährdet scheint, auch von Amts wegen angemessene Verfügungen zu treffen.
(3) Würde die Wahrnehmung der Rechte nach Abs. 1 das Wohl des Kindes ernstlich gefährden oder nimmt sie der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil in rechtsmissbräuchlicher oder für den anderen in unzumutbarer Weise in Anspruch, so hat das Gericht diese Rechte auf Antrag einzuschränken oder ganz zu entziehen. Die Rechte nach Abs. 1 entfallen, wenn der mit der Obsorge nicht betraute Elternteil grundlos das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr ablehnt.