Zeugnis
Der Schulerfolg eines Kindes ist eine wichtige Angelegenheit iSd § 178 Abs 1 ABGB nF. Bei fehlenden persönlichen Kontakten erweist sich die bloße Übermittlung der Jahres- und Halbjahreszeugnisse – wenn auch im Zusammenhang mit der Übermittlung von aktuellen Fotos der Kinder – an den am weiteren Kontakt interessierten Vater als nicht ausreichend.
Information über Jahreszeugnis im Allgemeinen ausreichend, nicht über einzelne Noten.
Information über Jahreszeugnis von § 178 ABGB erfasst.
Dazu reicht es auch aus, dass das Kind sein (hervorragendes) Zeugnis selbst dem NOB präsentieren darf.
Übermittlungspflicht von Halbjahreszeugnissen ist keineswegs sinnlos, auch wenn diese allein noch nicht ausreichen, dem Vater einen Überblick über Begabungen, Neigungen, Interessen oder Schwächen der Kinder zu verschaffen. Diese Pflicht kann auch auferlegt werden, wenn der informationsberechtigte Elternteil erst 3,5 Monate später die Übermittlung verlangt.
Siehe aber die ältere Judikatur:
Der OGH hat mehrfach ausdrücklich entschieden, dass es nicht zu den Pflichten des Obsorgeberechtigten zählt, den anderen Elternteil, der nicht die Obsorge hat, durch Übermittlung einer Kopie des Zeugnisses zu informieren.